RP-Regeln zu Besitz, Weitergabe, Handel und Sicherstellung illegaler oder kontrollierter Substanzen.
BtMGIn Kraft
Betäubungsmittelgesetz
RP-Regeln zu Besitz, Weitergabe, Handel und Sicherstellung illegaler oder kontrollierter Substanzen.
KurzbezeichnungBtMG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz erfasst serverseitig als illegal oder kontrolliert eingestufte Betäubungsmittel und vergleichbare Substanzen.
§ 2
Unerlaubter Besitz
Der Besitz illegaler Betäubungsmittel ohne vorgesehene Ausnahme oder Berechtigung ist verboten. Menge, Verpackung und Begleitumstände können für die rechtliche Einordnung berücksichtigt werden.
§ 3
Handel und Weitergabe
Verkauf, Tausch, entgeltliche oder organisierte Weitergabe illegaler Betäubungsmittel ist verboten und wiegt regelmäßig schwerer als bloßer Besitz.
§ 4
Herstellung und Verarbeitung
Die unerlaubte Herstellung, Aufbereitung oder Verarbeitung illegaler Betäubungsmittel ist verboten.
§ 5
Einfuhr und Ausfuhr
Die unerlaubte Einfuhr oder Ausfuhr illegaler Betäubungsmittel über kontrollierte Grenzen oder Transportwege ist verboten.
§ 6
Organisierter Drogenhandel
Arbeitsteilige oder auf Wiederholung angelegte Strukturen zum Vertrieb illegaler Betäubungsmittel können als besonders schwerer Fall verfolgt werden.
§ 7
Tatmittel und Erlöse
Substanzen, unmittelbar zur Tat verwendete Gegenstände sowie eindeutig zuordenbare illegale Erlöse können nach den Verfahrensregeln beschlagnahmt werden.
§ 8
Medizinische Ausnahmen
Medizinisch oder dienstlich vorgesehene Substanzen fallen nur dann unter Verbote dieses Gesetzes, wenn sie außerhalb der zulässigen Verwendung besessen oder weitergegeben werden.
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