Rahmen für Unternehmen, Lizenzen, Geschäftsbetrieb, Beschäftigte und behördliche Auflagen im RP.
GewOIn Kraft
Gewerbeordnung
Rahmen für Unternehmen, Lizenzen, Geschäftsbetrieb, Beschäftigte und behördliche Auflagen im RP.
KurzbezeichnungGewO
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Gewerbliche Tätigkeit
Wer dauerhaft und auf Einnahmen gerichtet Waren oder Dienstleistungen anbietet, betreibt im RP ein Gewerbe und unterliegt den vorgesehenen Registrierungs- und Lizenzregeln.
§ 2
Gewerbeanmeldung
Lizenzpflichtige Tätigkeiten dürfen erst nach Erteilung der vorgesehenen Zulassung ausgeübt werden. Änderungen wesentlicher Unternehmensdaten sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.
§ 3
Verantwortliche Leitung
Unternehmen müssen eine verantwortliche Leitung benennen, die für behördliche Kommunikation und die Einhaltung betrieblicher Auflagen erreichbar ist.
§ 4
Beschäftigte
Beschäftigte dürfen nur im Rahmen zulässiger Tätigkeiten eingesetzt werden. Unternehmen tragen Verantwortung für angemessene Einweisung und den rechtmäßigen Einsatz betrieblicher Mittel.
§ 5
Rechnungen und Nachweise
Bei lizenzpflichtigen oder staatlich kontrollierten Geschäften können nachvollziehbare Belege über wesentliche Transaktionen verlangt werden.
§ 6
Verbotene Geschäftszwecke
Ein Gewerbe darf nicht überwiegend zur Begehung, Verschleierung oder Finanzierung von Straftaten betrieben werden.
§ 7
Kontrollen
Zuständige Behörden dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse die Einhaltung gewerblicher Auflagen kontrollieren. Eingriffe in nichtöffentliche Bereiche richten sich zusätzlich nach den Verfahrensgesetzen.
§ 8
Auflagen und Lizenzentzug
Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen können Auflagen erteilt, Tätigkeiten vorübergehend untersagt oder Lizenzen entzogen werden.
§ 9
Besondere Branchen
Waffenhandel, Sicherheitsdienste, medizinische Leistungen und andere besonders geregelte Tätigkeiten unterliegen zusätzlich ihren jeweiligen Spezialvorschriften.
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