GewO · Gewerbeordnung

Rahmen für Unternehmen, Lizenzen, Geschäftsbetrieb, Beschäftigte und behördliche Auflagen im RP.

GewOIn Kraft

Gewerbeordnung

Rahmen für Unternehmen, Lizenzen, Geschäftsbetrieb, Beschäftigte und behördliche Auflagen im RP.

KurzbezeichnungGewO
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1

Gewerbliche Tätigkeit

Wer dauerhaft und auf Einnahmen gerichtet Waren oder Dienstleistungen anbietet, betreibt im RP ein Gewerbe und unterliegt den vorgesehenen Registrierungs- und Lizenzregeln.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 2

Gewerbeanmeldung

Lizenzpflichtige Tätigkeiten dürfen erst nach Erteilung der vorgesehenen Zulassung ausgeübt werden. Änderungen wesentlicher Unternehmensdaten sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 3

Verantwortliche Leitung

Unternehmen müssen eine verantwortliche Leitung benennen, die für behördliche Kommunikation und die Einhaltung betrieblicher Auflagen erreichbar ist.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 4

Beschäftigte

Beschäftigte dürfen nur im Rahmen zulässiger Tätigkeiten eingesetzt werden. Unternehmen tragen Verantwortung für angemessene Einweisung und den rechtmäßigen Einsatz betrieblicher Mittel.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 5

Rechnungen und Nachweise

Bei lizenzpflichtigen oder staatlich kontrollierten Geschäften können nachvollziehbare Belege über wesentliche Transaktionen verlangt werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 6

Verbotene Geschäftszwecke

Ein Gewerbe darf nicht überwiegend zur Begehung, Verschleierung oder Finanzierung von Straftaten betrieben werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 7

Kontrollen

Zuständige Behörden dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse die Einhaltung gewerblicher Auflagen kontrollieren. Eingriffe in nichtöffentliche Bereiche richten sich zusätzlich nach den Verfahrensgesetzen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 8

Auflagen und Lizenzentzug

Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen können Auflagen erteilt, Tätigkeiten vorübergehend untersagt oder Lizenzen entzogen werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 9

Besondere Branchen

Waffenhandel, Sicherheitsdienste, medizinische Leistungen und andere besonders geregelte Tätigkeiten unterliegen zusätzlich ihren jeweiligen Spezialvorschriften.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026