Grundlegende staatliche Ordnung, Rechte, Pflichten und rechtsstaatliche Mindeststandards für den Rollenspielbetrieb.
GGIn Kraft
Grundgesetz von Olymp City
Grundlegende staatliche Ordnung, Rechte, Pflichten und rechtsstaatliche Mindeststandards für den Rollenspielbetrieb.
KurzbezeichnungGG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Grundgesetz bildet die oberste Ingame-Rechtsgrundlage von Olymp City. Entgegenstehende einfachgesetzliche Regelungen sind im RP so auszulegen, dass sie mit diesem Grundgesetz vereinbar bleiben.
§ 2
Menschenwürde und Gleichbehandlung
Jede Person ist im staatlichen Handeln mit Würde zu behandeln. Willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung ohne sachlichen RP-Grund ist unzulässig.
§ 3
Allgemeine Handlungsfreiheit
Jede Person darf handeln, Verträge schließen und sich im Stadtgebiet frei bewegen, soweit Gesetze, rechtmäßige behördliche Maßnahmen oder konkrete Gefahren dem nicht entgegenstehen.
§ 4
Unverletzlichkeit von Person und Eigentum
Eingriffe in körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Wohnung oder Eigentum bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder einer rechtfertigenden Notlage.
§ 5
Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Meinungen und friedliche Versammlungen sind grundsätzlich zulässig. Beschränkungen sind möglich, wenn konkrete Gefahren, Straftaten oder erhebliche Störungen des öffentlichen Lebens zu erwarten sind.
§ 6
Recht auf faires Verfahren
Beschuldigte gelten bis zu einer rechtskräftigen Feststellung als nicht verurteilt. Sie haben Anspruch auf Information über den Vorwurf, Gelegenheit zur Stellungnahme und die nach diesem Regelwerk vorgesehenen Verteidigungsrechte.
§ 7
Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns
Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und auf Grundlage geltender Regeln handeln. Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und im Verhältnis zum angestrebten Zweck angemessen sein.
§ 8
Gewaltenteilung und Zuständigkeiten
Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Regierung nehmen ihre jeweiligen RP-Aufgaben eigenständig wahr. Unzulässige Einflussnahme auf laufende Ermittlungen oder Entscheidungen ist untersagt.
§ 9
Notstand
Bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen können zeitlich und räumlich begrenzte Sondermaßnahmen angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme und ihr Grund sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 10
Bindung und Veröffentlichung
Gesetze werden mit ihrer Veröffentlichung im Gesetzesportal verbindlich, sofern kein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Maßgeblich ist die dort ausgewiesene aktuelle Fassung.
∅
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