GG · Grundgesetz von Olymp City

Grundlegende staatliche Ordnung, Rechte, Pflichten und rechtsstaatliche Mindeststandards für den Rollenspielbetrieb.

GGIn Kraft

Grundgesetz von Olymp City

Grundlegende staatliche Ordnung, Rechte, Pflichten und rechtsstaatliche Mindeststandards für den Rollenspielbetrieb.

KurzbezeichnungGG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1

Geltungsbereich

Dieses Grundgesetz bildet die oberste Ingame-Rechtsgrundlage von Olymp City. Entgegenstehende einfachgesetzliche Regelungen sind im RP so auszulegen, dass sie mit diesem Grundgesetz vereinbar bleiben.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 2

Menschenwürde und Gleichbehandlung

Jede Person ist im staatlichen Handeln mit Würde zu behandeln. Willkürliche Benachteiligung oder Bevorzugung ohne sachlichen RP-Grund ist unzulässig.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 3

Allgemeine Handlungsfreiheit

Jede Person darf handeln, Verträge schließen und sich im Stadtgebiet frei bewegen, soweit Gesetze, rechtmäßige behördliche Maßnahmen oder konkrete Gefahren dem nicht entgegenstehen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 4

Unverletzlichkeit von Person und Eigentum

Eingriffe in körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Wohnung oder Eigentum bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder einer rechtfertigenden Notlage.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 5

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Meinungen und friedliche Versammlungen sind grundsätzlich zulässig. Beschränkungen sind möglich, wenn konkrete Gefahren, Straftaten oder erhebliche Störungen des öffentlichen Lebens zu erwarten sind.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 6

Recht auf faires Verfahren

Beschuldigte gelten bis zu einer rechtskräftigen Feststellung als nicht verurteilt. Sie haben Anspruch auf Information über den Vorwurf, Gelegenheit zur Stellungnahme und die nach diesem Regelwerk vorgesehenen Verteidigungsrechte.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 7

Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns

Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und auf Grundlage geltender Regeln handeln. Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich und im Verhältnis zum angestrebten Zweck angemessen sein.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 8

Gewaltenteilung und Zuständigkeiten

Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Regierung nehmen ihre jeweiligen RP-Aufgaben eigenständig wahr. Unzulässige Einflussnahme auf laufende Ermittlungen oder Entscheidungen ist untersagt.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 9

Notstand

Bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen können zeitlich und räumlich begrenzte Sondermaßnahmen angeordnet werden, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die Maßnahme und ihr Grund sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 10

Bindung und Veröffentlichung

Gesetze werden mit ihrer Veröffentlichung im Gesetzesportal verbindlich, sofern kein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Maßgeblich ist die dort ausgewiesene aktuelle Fassung.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026