PolG · Polizeigesetz

Befugnisse und Grenzen der Exekutive zur Gefahrenabwehr, Eigensicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

PolGIn Kraft

Polizeigesetz

Befugnisse und Grenzen der Exekutive zur Gefahrenabwehr, Eigensicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

KurzbezeichnungPolG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1

Aufgaben der Polizei

Die Polizei schützt öffentliche Sicherheit, verfolgt Straftaten, leistet Gefahrenabwehr und unterstützt andere zuständige Behörden im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 2

Verhältnismäßigkeit

Unter mehreren geeigneten Maßnahmen ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die Rechte Betroffener am wenigsten beeinträchtigt und den polizeilichen Zweck trotzdem erreicht.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 3

Anhalte- und Kontrollbefugnis

Personen und Fahrzeuge dürfen im Rahmen gesetzlich vorgesehener Kontrollen angehalten werden. Anweisungen müssen erkennbar, durchführbar und sachlich begründet sein.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 4

Platzverweis

Personen können zeitlich und räumlich begrenzt von einem Ort verwiesen werden, wenn von ihnen eine konkrete Gefahr oder erhebliche Störung ausgeht.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 5

Gewahrsam zur Gefahrenabwehr

Eine Person darf kurzfristig in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist und mildere Mittel nicht ausreichen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 6

Fesselung

Fesselungsmittel dürfen eingesetzt werden, wenn Flucht, Widerstand, Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung konkret zu erwarten ist. Sie sind zu lösen, sobald der Grund entfällt.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 7

Unmittelbarer Zwang

Körperliche Gewalt und zugelassene Einsatzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine rechtmäßige Maßnahme anders nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 8

Schusswaffengebrauch

Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben anders nicht wirksam abgewehrt werden kann. Warnung und sichere Schussabgabe sind zu berücksichtigen, soweit die Lage dies zulässt.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 9

Fahrzeugverfolgung

Verfolgungsfahrten sind laufend gegen das Risiko für Unbeteiligte abzuwägen. Bei unverhältnismäßiger Gefährdung sind alternative Maßnahmen oder ein Abbruch zu prüfen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 10

Absperrungen und Sicherheitszonen

Polizeiliche Sperrbereiche dürfen eingerichtet werden, wenn dies für Einsatz, Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder Schutz von Personen erforderlich ist.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 11

Einsatzdokumentation

Erhebliche Zwangsmaßnahmen, Schusswaffengebrauch, Beschlagnahmen und besondere Einsatzlagen sind nach den internen Vorgaben nachvollziehbar zu dokumentieren.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 12

Dienstliche Integrität

Amtliche Informationen, Einsatzmittel und Befugnisse dürfen nicht zu privaten oder kriminellen Zwecken missbraucht werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026