Befugnisse und Grenzen der Exekutive zur Gefahrenabwehr, Eigensicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.
PolGIn Kraft
Polizeigesetz
Befugnisse und Grenzen der Exekutive zur Gefahrenabwehr, Eigensicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.
KurzbezeichnungPolG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Aufgaben der Polizei
Die Polizei schützt öffentliche Sicherheit, verfolgt Straftaten, leistet Gefahrenabwehr und unterstützt andere zuständige Behörden im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten.
§ 2
Verhältnismäßigkeit
Unter mehreren geeigneten Maßnahmen ist grundsätzlich diejenige zu wählen, die Rechte Betroffener am wenigsten beeinträchtigt und den polizeilichen Zweck trotzdem erreicht.
§ 3
Anhalte- und Kontrollbefugnis
Personen und Fahrzeuge dürfen im Rahmen gesetzlich vorgesehener Kontrollen angehalten werden. Anweisungen müssen erkennbar, durchführbar und sachlich begründet sein.
§ 4
Platzverweis
Personen können zeitlich und räumlich begrenzt von einem Ort verwiesen werden, wenn von ihnen eine konkrete Gefahr oder erhebliche Störung ausgeht.
§ 5
Gewahrsam zur Gefahrenabwehr
Eine Person darf kurzfristig in Gewahrsam genommen werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist und mildere Mittel nicht ausreichen.
§ 6
Fesselung
Fesselungsmittel dürfen eingesetzt werden, wenn Flucht, Widerstand, Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung konkret zu erwarten ist. Sie sind zu lösen, sobald der Grund entfällt.
§ 7
Unmittelbarer Zwang
Körperliche Gewalt und zugelassene Einsatzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine rechtmäßige Maßnahme anders nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden kann.
§ 8
Schusswaffengebrauch
Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben anders nicht wirksam abgewehrt werden kann. Warnung und sichere Schussabgabe sind zu berücksichtigen, soweit die Lage dies zulässt.
§ 9
Fahrzeugverfolgung
Verfolgungsfahrten sind laufend gegen das Risiko für Unbeteiligte abzuwägen. Bei unverhältnismäßiger Gefährdung sind alternative Maßnahmen oder ein Abbruch zu prüfen.
§ 10
Absperrungen und Sicherheitszonen
Polizeiliche Sperrbereiche dürfen eingerichtet werden, wenn dies für Einsatz, Gefahrenabwehr, Beweissicherung oder Schutz von Personen erforderlich ist.
§ 11
Einsatzdokumentation
Erhebliche Zwangsmaßnahmen, Schusswaffengebrauch, Beschlagnahmen und besondere Einsatzlagen sind nach den internen Vorgaben nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 12
Dienstliche Integrität
Amtliche Informationen, Einsatzmittel und Befugnisse dürfen nicht zu privaten oder kriminellen Zwecken missbraucht werden.
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