StGB · Strafgesetzbuch

Zentrale Straftatbestände und allgemeine Regeln zu Vorsatz, Versuch, Beteiligung und Rechtfertigung.

StGBIn Kraft

Strafgesetzbuch

Zentrale Straftatbestände und allgemeine Regeln zu Vorsatz, Versuch, Beteiligung und Rechtfertigung.

KurzbezeichnungStGB
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1

Keine Strafe ohne Gesetz

Eine Handlung darf nur sanktioniert werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt durch eine veröffentlichte RP-Vorschrift verboten war.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 2

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsätzlich handelt, wer einen verbotenen Erfolg kennt und will oder billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit ist nur sanktionierbar, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist oder die Pflichtverletzung im RP besonders schwer wiegt.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 3

Versuch

Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn die Person unmittelbar zur Tat ansetzt. Ein freiwilliger Rücktritt vor Vollendung kann strafmildernd berücksichtigt werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 4

Täterschaft und Beteiligung

Wer eine Straftat gemeinsam begeht, dazu bestimmt oder bewusst wesentliche Hilfe leistet, kann entsprechend seinem Tatbeitrag verantwortlich gemacht werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 5

Notwehr und Nothilfe

Eine erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist gerechtfertigt. Die Abwehr darf nicht offensichtlich außer Verhältnis zur Gefahr stehen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 6

Notstand

Eine angemessene Handlung zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr kann gerechtfertigt sein, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse deutlich überwiegt.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 7

Körperverletzung

Wer eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung. Der Einsatz gefährlicher Gegenstände oder gemeinschaftliches Vorgehen wirkt erschwerend.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 8

Schwere Körperverletzung

Eine Körperverletzung gilt als schwer, wenn sie lebensgefährlich ist, erhebliche bleibende Schäden verursacht oder mit besonders gefährlichen Mitteln begangen wird.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 9

Tötungsdelikt

Wer vorsätzlich den Tod einer anderen Person herbeiführt, begeht ein Tötungsdelikt. Planung, Heimtücke, Bereicherungsabsicht oder die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat wirken besonders erschwerend.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 10

Freiheitsberaubung und Entführung

Wer eine Person gegen ihren erkennbaren Willen festhält, einsperrt, verschleppt oder auf andere Weise ihrer Bewegungsfreiheit beraubt, handelt strafbar. Lösegeld- oder Druckmittelabsicht wirkt erschwerend.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 11

Bedrohung und Nötigung

Wer eine Person durch Gewalt oder ernsthafte Drohung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt oder ihr ein schweres Übel glaubhaft androht, begeht Nötigung oder Bedrohung.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 12

Diebstahl

Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten unrechtmäßig zuzueignen, begeht Diebstahl.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 13

Raub

Wer eine Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt oder sichert, begeht Raub.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 14

Einbruch

Wer unbefugt in ein Gebäude, einen abgeschlossenen Bereich oder ein Fahrzeug eindringt, um dort eine Straftat zu begehen, begeht Einbruch.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 15

Betrug

Wer durch Täuschung einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält und dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt oder einen Vermögensschaden verursacht, begeht Betrug.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 16

Unterschlagung und Veruntreuung

Wer eine anvertraute oder gefundene fremde Sache rechtswidrig für sich behält oder zweckwidrig verwendet, kann wegen Unterschlagung oder Veruntreuung verantwortlich sein.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 17

Sachbeschädigung

Wer fremdes Eigentum vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht Sachbeschädigung.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 18

Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Berechtigten in einem nicht allgemein zugänglichen Bereich verbleibt oder eindringt, begeht Hausfriedensbruch.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 19

Erpressung

Wer durch Gewalt oder Drohung eine Person zu einer vermögensschädigenden Handlung zwingt, um sich oder Dritte zu bereichern, begeht Erpressung.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 20

Urkunden- und Identitätsdelikte

Das Fälschen, Verändern oder missbräuchliche Verwenden von amtlichen Dokumenten, Kennzeichen, Ausweisen oder fremden Identitäten ist strafbar.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 21

Amtsanmaßung

Wer ohne Befugnis als Amtsträger auftritt oder hoheitliche Befugnisse vortäuscht, begeht Amtsanmaßung.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 22

Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Wer eine erkennbare rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme durch Gewalt, gefährliche Drohung oder gezielte körperliche Gegenwehr verhindert oder erheblich erschwert, handelt strafbar.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 23

Gefangenenbefreiung

Wer eine rechtmäßig festgehaltene Person befreit, deren Befreiung fördert oder eine gesicherte Verwahrung vorsätzlich stört, begeht Gefangenenbefreiung.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 24

Strafvereitelung und Beweismittelmanipulation

Wer absichtlich Ermittlungen vereitelt, Beweise vernichtet, manipuliert oder versteckt oder wissentlich falsche Beweise erzeugt, handelt strafbar.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 25

Falschaussage

Wer in einem förmlichen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren wissentlich eine erhebliche falsche Tatsachenangabe macht, begeht Falschaussage.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 26

Bestechung und Vorteilsgewährung

Wer Amtsträgern für eine pflichtwidrige Diensthandlung Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt oder solche Vorteile fordert oder annimmt, handelt strafbar.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 27

Kriminelle Vereinigung

Eine auf Dauer angelegte Gruppe, deren Zweck oder Tätigkeit wesentlich auf wiederholte schwere Straftaten ausgerichtet ist, kann als kriminelle Vereinigung bewertet werden. Die bloße Bekanntschaft reicht nicht aus.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 28

Störung des öffentlichen Friedens

Gezielte erhebliche Störungen des öffentlichen Lebens, gefährliche Ausschreitungen oder das bewusste Auslösen von Panik ohne rechtfertigenden Grund sind strafbar.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026