Zentrale Straftatbestände und allgemeine Regeln zu Vorsatz, Versuch, Beteiligung und Rechtfertigung.
StGBIn Kraft
Strafgesetzbuch
Zentrale Straftatbestände und allgemeine Regeln zu Vorsatz, Versuch, Beteiligung und Rechtfertigung.
KurzbezeichnungStGB
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Handlung darf nur sanktioniert werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt durch eine veröffentlichte RP-Vorschrift verboten war.
§ 2
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Vorsätzlich handelt, wer einen verbotenen Erfolg kennt und will oder billigend in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit ist nur sanktionierbar, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist oder die Pflichtverletzung im RP besonders schwer wiegt.
§ 3
Versuch
Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn die Person unmittelbar zur Tat ansetzt. Ein freiwilliger Rücktritt vor Vollendung kann strafmildernd berücksichtigt werden.
§ 4
Täterschaft und Beteiligung
Wer eine Straftat gemeinsam begeht, dazu bestimmt oder bewusst wesentliche Hilfe leistet, kann entsprechend seinem Tatbeitrag verantwortlich gemacht werden.
§ 5
Notwehr und Nothilfe
Eine erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ist gerechtfertigt. Die Abwehr darf nicht offensichtlich außer Verhältnis zur Gefahr stehen.
§ 6
Notstand
Eine angemessene Handlung zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr kann gerechtfertigt sein, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse deutlich überwiegt.
§ 7
Körperverletzung
Wer eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung. Der Einsatz gefährlicher Gegenstände oder gemeinschaftliches Vorgehen wirkt erschwerend.
§ 8
Schwere Körperverletzung
Eine Körperverletzung gilt als schwer, wenn sie lebensgefährlich ist, erhebliche bleibende Schäden verursacht oder mit besonders gefährlichen Mitteln begangen wird.
§ 9
Tötungsdelikt
Wer vorsätzlich den Tod einer anderen Person herbeiführt, begeht ein Tötungsdelikt. Planung, Heimtücke, Bereicherungsabsicht oder die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat wirken besonders erschwerend.
§ 10
Freiheitsberaubung und Entführung
Wer eine Person gegen ihren erkennbaren Willen festhält, einsperrt, verschleppt oder auf andere Weise ihrer Bewegungsfreiheit beraubt, handelt strafbar. Lösegeld- oder Druckmittelabsicht wirkt erschwerend.
§ 11
Bedrohung und Nötigung
Wer eine Person durch Gewalt oder ernsthafte Drohung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt oder ihr ein schweres Übel glaubhaft androht, begeht Nötigung oder Bedrohung.
§ 12
Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten unrechtmäßig zuzueignen, begeht Diebstahl.
§ 13
Raub
Wer eine Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt oder sichert, begeht Raub.
§ 14
Einbruch
Wer unbefugt in ein Gebäude, einen abgeschlossenen Bereich oder ein Fahrzeug eindringt, um dort eine Straftat zu begehen, begeht Einbruch.
§ 15
Betrug
Wer durch Täuschung einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält und dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt oder einen Vermögensschaden verursacht, begeht Betrug.
§ 16
Unterschlagung und Veruntreuung
Wer eine anvertraute oder gefundene fremde Sache rechtswidrig für sich behält oder zweckwidrig verwendet, kann wegen Unterschlagung oder Veruntreuung verantwortlich sein.
§ 17
Sachbeschädigung
Wer fremdes Eigentum vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht Sachbeschädigung.
§ 18
Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in einem nicht allgemein zugänglichen Bereich verbleibt oder eindringt, begeht Hausfriedensbruch.
§ 19
Erpressung
Wer durch Gewalt oder Drohung eine Person zu einer vermögensschädigenden Handlung zwingt, um sich oder Dritte zu bereichern, begeht Erpressung.
§ 20
Urkunden- und Identitätsdelikte
Das Fälschen, Verändern oder missbräuchliche Verwenden von amtlichen Dokumenten, Kennzeichen, Ausweisen oder fremden Identitäten ist strafbar.
§ 21
Amtsanmaßung
Wer ohne Befugnis als Amtsträger auftritt oder hoheitliche Befugnisse vortäuscht, begeht Amtsanmaßung.
§ 22
Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Wer eine erkennbare rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme durch Gewalt, gefährliche Drohung oder gezielte körperliche Gegenwehr verhindert oder erheblich erschwert, handelt strafbar.
§ 23
Gefangenenbefreiung
Wer eine rechtmäßig festgehaltene Person befreit, deren Befreiung fördert oder eine gesicherte Verwahrung vorsätzlich stört, begeht Gefangenenbefreiung.
§ 24
Strafvereitelung und Beweismittelmanipulation
Wer absichtlich Ermittlungen vereitelt, Beweise vernichtet, manipuliert oder versteckt oder wissentlich falsche Beweise erzeugt, handelt strafbar.
§ 25
Falschaussage
Wer in einem förmlichen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren wissentlich eine erhebliche falsche Tatsachenangabe macht, begeht Falschaussage.
§ 26
Bestechung und Vorteilsgewährung
Wer Amtsträgern für eine pflichtwidrige Diensthandlung Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt oder solche Vorteile fordert oder annimmt, handelt strafbar.
§ 27
Kriminelle Vereinigung
Eine auf Dauer angelegte Gruppe, deren Zweck oder Tätigkeit wesentlich auf wiederholte schwere Straftaten ausgerichtet ist, kann als kriminelle Vereinigung bewertet werden. Die bloße Bekanntschaft reicht nicht aus.
§ 28
Störung des öffentlichen Friedens
Gezielte erhebliche Störungen des öffentlichen Lebens, gefährliche Ausschreitungen oder das bewusste Auslösen von Panik ohne rechtfertigenden Grund sind strafbar.
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