StPO · Strafprozessordnung

Verfahrensregeln für Ermittlungen, Kontrollen, Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und gerichtliche Abläufe.

StPOIn Kraft

Strafprozessordnung

Verfahrensregeln für Ermittlungen, Kontrollen, Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und gerichtliche Abläufe.

KurzbezeichnungStPO
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1

Ermittlungsgrundsatz

Ermittlungen dienen der Feststellung belastender und entlastender Umstände. Maßnahmen sind zu dokumentieren und dürfen nur auf nachvollziehbare Tatsachen gestützt werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 2

Tatverdacht

Ein Anfangsverdacht setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat voraus. Je intensiver ein Eingriff ist, desto belastbarer muss die Grundlage sein.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 3

Identitätsfeststellung

Die Identität darf festgestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, bei einer Kontrolle auf gesetzlicher Grundlage oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 4

Belehrung Beschuldigter

Vor einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung ist über den wesentlichen Vorwurf und das Recht zu schweigen zu informieren. Vorgesehene Verteidigerrechte bleiben unberührt.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 5

Vorläufige Festnahme

Eine Person darf vorläufig festgenommen werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und Flucht, Identitätsverschleierung, weitere erhebliche Straftaten oder eine konkrete Gefährdung zu erwarten sind.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 6

Durchsuchung von Personen

Eine Person darf bei konkretem Verdacht auf gefährliche Gegenstände, Beweismittel oder verbotene Sachen durchsucht werden. Schutzdurchsuchungen sind zulässig, wenn eine nachvollziehbare Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 7

Durchsuchung von Fahrzeugen

Fahrzeuge dürfen bei konkretem Tatverdacht, zur Suche nach gefährlichen Gegenständen oder auf sonstiger gesetzlicher Grundlage durchsucht werden. Umfang und Anlass müssen verhältnismäßig sein.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 8

Durchsuchung von Räumen

Nicht allgemein zugängliche Räume dürfen grundsätzlich nur mit richterlicher Freigabe oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden. Der Anlass ist im Nachgang zu dokumentieren.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 9

Beschlagnahme

Beweismittel, Tatmittel, Tatprodukte und verbotene Gegenstände dürfen sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Die Zuordnung zum Verfahren muss nachvollziehbar bleiben.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 10

Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Abwarten einer regulären Freigabe den Zweck der Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln oder erhebliche Gefahren entstehen lassen würde.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 11

Zeugen

Zeugen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, soweit kein anerkanntes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 12

Beweisverwertung

Offensichtlich manipulierte oder unter grober Missachtung zwingender Verfahrensregeln erlangte Beweise können im RP-Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Entscheidung trifft die zuständige Justizstelle.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 13

Akteneinsicht

Beschuldigte oder ihre Verteidigung können im vorgesehenen Umfang Einsicht in verfahrensrelevante Unterlagen erhalten, soweit dadurch laufende Ermittlungen, Quellen oder Rechte Dritter nicht unzumutbar gefährdet werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 14

Verfahrenseinstellung

Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht, die Tat nicht nachweisbar ist, ein Verfahrenshindernis besteht oder eine hierfür zuständige Stelle dies gesetzeskonform entscheidet.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026