Verfahrensregeln für Ermittlungen, Kontrollen, Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und gerichtliche Abläufe.
StPOIn Kraft
Strafprozessordnung
Verfahrensregeln für Ermittlungen, Kontrollen, Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und gerichtliche Abläufe.
KurzbezeichnungStPO
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Ermittlungsgrundsatz
Ermittlungen dienen der Feststellung belastender und entlastender Umstände. Maßnahmen sind zu dokumentieren und dürfen nur auf nachvollziehbare Tatsachen gestützt werden.
§ 2
Tatverdacht
Ein Anfangsverdacht setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat voraus. Je intensiver ein Eingriff ist, desto belastbarer muss die Grundlage sein.
§ 3
Identitätsfeststellung
Die Identität darf festgestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr, bei einer Kontrolle auf gesetzlicher Grundlage oder zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.
§ 4
Belehrung Beschuldigter
Vor einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung ist über den wesentlichen Vorwurf und das Recht zu schweigen zu informieren. Vorgesehene Verteidigerrechte bleiben unberührt.
§ 5
Vorläufige Festnahme
Eine Person darf vorläufig festgenommen werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und Flucht, Identitätsverschleierung, weitere erhebliche Straftaten oder eine konkrete Gefährdung zu erwarten sind.
§ 6
Durchsuchung von Personen
Eine Person darf bei konkretem Verdacht auf gefährliche Gegenstände, Beweismittel oder verbotene Sachen durchsucht werden. Schutzdurchsuchungen sind zulässig, wenn eine nachvollziehbare Eigen- oder Fremdgefährdung besteht.
§ 7
Durchsuchung von Fahrzeugen
Fahrzeuge dürfen bei konkretem Tatverdacht, zur Suche nach gefährlichen Gegenständen oder auf sonstiger gesetzlicher Grundlage durchsucht werden. Umfang und Anlass müssen verhältnismäßig sein.
§ 8
Durchsuchung von Räumen
Nicht allgemein zugängliche Räume dürfen grundsätzlich nur mit richterlicher Freigabe oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden. Der Anlass ist im Nachgang zu dokumentieren.
§ 9
Beschlagnahme
Beweismittel, Tatmittel, Tatprodukte und verbotene Gegenstände dürfen sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Die Zuordnung zum Verfahren muss nachvollziehbar bleiben.
§ 10
Gefahr im Verzug
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn das Abwarten einer regulären Freigabe den Zweck der Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln oder erhebliche Gefahren entstehen lassen würde.
§ 11
Zeugen
Zeugen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, soweit kein anerkanntes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
§ 12
Beweisverwertung
Offensichtlich manipulierte oder unter grober Missachtung zwingender Verfahrensregeln erlangte Beweise können im RP-Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Entscheidung trifft die zuständige Justizstelle.
§ 13
Akteneinsicht
Beschuldigte oder ihre Verteidigung können im vorgesehenen Umfang Einsicht in verfahrensrelevante Unterlagen erhalten, soweit dadurch laufende Ermittlungen, Quellen oder Rechte Dritter nicht unzumutbar gefährdet werden.
§ 14
Verfahrenseinstellung
Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn der Tatverdacht nicht ausreicht, die Tat nicht nachweisbar ist, ein Verfahrenshindernis besteht oder eine hierfür zuständige Stelle dies gesetzeskonform entscheidet.
∅
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