StVO · Straßenverkehrsordnung

Verhaltensregeln für den Straßenverkehr, Geschwindigkeiten, Vorfahrt, Halten, Unfälle und Sonderrechte.

StVOIn Kraft

Straßenverkehrsordnung

Verhaltensregeln für den Straßenverkehr, Geschwindigkeiten, Vorfahrt, Halten, Unfälle und Sonderrechte.

KurzbezeichnungStVO
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1

Grundregeln

Alle Verkehrsteilnehmer haben sich so zu verhalten, dass andere nicht vermeidbar gefährdet, geschädigt oder erheblich behindert werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 2

Fahrerlaubnis

Kraftfahrzeuge dürfen nur geführt werden, wenn die dafür vorgesehene Fahrerlaubnis vorliegt und nicht entzogen oder gesperrt ist.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 3

Geschwindigkeit

Es ist eine den Straßen-, Sicht-, Verkehrs- und Fahrzeugverhältnissen angepasste Geschwindigkeit einzuhalten. Ausgeschilderte oder behördlich festgelegte Höchstgeschwindigkeiten sind verbindlich.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 4

Abstand und Überholen

Ausreichender Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Überholen ist nur zulässig, wenn die Verkehrslage übersichtlich ist und andere nicht gefährdet werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 5

Vorfahrt und Lichtzeichen

Verkehrszeichen, Ampeln, polizeiliche Weisungen und Vorfahrtsregeln sind zu beachten. Weisungen der Polizei gehen allgemeinen Verkehrsregeln vor.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 6

Fahrtrichtung und Fahrstreifen

Fahrzeuge sind grundsätzlich in der vorgesehenen Fahrtrichtung und auf geeigneten Fahrstreifen zu führen. Gefährliches Schneiden, Slalomfahren oder absichtliches Fahren gegen die Verkehrsrichtung ist unzulässig.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 7

Halten und Parken

Fahrzeuge dürfen nicht so abgestellt werden, dass Zufahrten, Rettungswege, Kreuzungen, Einsatzbereiche oder der fließende Verkehr erheblich behindert werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 8

Alkohol und berauschende Mittel

Ein Fahrzeug darf nicht geführt werden, wenn die Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder andere berauschende Mittel erheblich beeinträchtigt ist.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 9

Unfallpflichten

Unfallbeteiligte müssen anhalten, Gefahren absichern, erforderliche Hilfe leisten und die Feststellung ihrer Identität sowie der wesentlichen Unfallumstände ermöglichen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 10

Unfallflucht

Wer sich nach einem Unfall entfernt, obwohl erforderliche Feststellungen oder Hilfeleistungen noch ausstehen, begeht Unfallflucht.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 11

Sonder- und Wegerechte

Einsatzfahrzeuge dürfen bei rechtmäßigem Einsatz von Verkehrsregeln abweichen, soweit dies erforderlich ist. Andere Verkehrsteilnehmer haben erkennbaren Einsatzfahrzeugen unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 12

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Bewusstes Rammen, Blockieren, Ausbremsen oder sonstiges Manipulieren des Verkehrs mit erheblicher Gefährdung ist verboten und kann zusätzlich strafrechtlich verfolgt werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 13

Fahrzeugzustand

Fahrzeuge müssen so beschaffen und benutzt werden, dass keine vermeidbare erhebliche Gefahr entsteht. Stark beschädigte oder offensichtlich nicht verkehrssichere Fahrzeuge dürfen aus dem Verkehr gezogen werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 14

Kennzeichen

Vorgeschriebene Kennzeichen müssen ordnungsgemäß angebracht und erkennbar sein. Manipulation, Verdeckung oder missbräuchliche Verwendung kann geahndet werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026