Verhaltensregeln für den Straßenverkehr, Geschwindigkeiten, Vorfahrt, Halten, Unfälle und Sonderrechte.
StVOIn Kraft
Straßenverkehrsordnung
Verhaltensregeln für den Straßenverkehr, Geschwindigkeiten, Vorfahrt, Halten, Unfälle und Sonderrechte.
KurzbezeichnungStVO
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Grundregeln
Alle Verkehrsteilnehmer haben sich so zu verhalten, dass andere nicht vermeidbar gefährdet, geschädigt oder erheblich behindert werden.
§ 2
Fahrerlaubnis
Kraftfahrzeuge dürfen nur geführt werden, wenn die dafür vorgesehene Fahrerlaubnis vorliegt und nicht entzogen oder gesperrt ist.
§ 3
Geschwindigkeit
Es ist eine den Straßen-, Sicht-, Verkehrs- und Fahrzeugverhältnissen angepasste Geschwindigkeit einzuhalten. Ausgeschilderte oder behördlich festgelegte Höchstgeschwindigkeiten sind verbindlich.
§ 4
Abstand und Überholen
Ausreichender Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Überholen ist nur zulässig, wenn die Verkehrslage übersichtlich ist und andere nicht gefährdet werden.
§ 5
Vorfahrt und Lichtzeichen
Verkehrszeichen, Ampeln, polizeiliche Weisungen und Vorfahrtsregeln sind zu beachten. Weisungen der Polizei gehen allgemeinen Verkehrsregeln vor.
§ 6
Fahrtrichtung und Fahrstreifen
Fahrzeuge sind grundsätzlich in der vorgesehenen Fahrtrichtung und auf geeigneten Fahrstreifen zu führen. Gefährliches Schneiden, Slalomfahren oder absichtliches Fahren gegen die Verkehrsrichtung ist unzulässig.
§ 7
Halten und Parken
Fahrzeuge dürfen nicht so abgestellt werden, dass Zufahrten, Rettungswege, Kreuzungen, Einsatzbereiche oder der fließende Verkehr erheblich behindert werden.
§ 8
Alkohol und berauschende Mittel
Ein Fahrzeug darf nicht geführt werden, wenn die Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder andere berauschende Mittel erheblich beeinträchtigt ist.
§ 9
Unfallpflichten
Unfallbeteiligte müssen anhalten, Gefahren absichern, erforderliche Hilfe leisten und die Feststellung ihrer Identität sowie der wesentlichen Unfallumstände ermöglichen.
§ 10
Unfallflucht
Wer sich nach einem Unfall entfernt, obwohl erforderliche Feststellungen oder Hilfeleistungen noch ausstehen, begeht Unfallflucht.
§ 11
Sonder- und Wegerechte
Einsatzfahrzeuge dürfen bei rechtmäßigem Einsatz von Verkehrsregeln abweichen, soweit dies erforderlich ist. Andere Verkehrsteilnehmer haben erkennbaren Einsatzfahrzeugen unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
§ 12
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Bewusstes Rammen, Blockieren, Ausbremsen oder sonstiges Manipulieren des Verkehrs mit erheblicher Gefährdung ist verboten und kann zusätzlich strafrechtlich verfolgt werden.
§ 13
Fahrzeugzustand
Fahrzeuge müssen so beschaffen und benutzt werden, dass keine vermeidbare erhebliche Gefahr entsteht. Stark beschädigte oder offensichtlich nicht verkehrssichere Fahrzeuge dürfen aus dem Verkehr gezogen werden.
§ 14
Kennzeichen
Vorgeschriebene Kennzeichen müssen ordnungsgemäß angebracht und erkennbar sein. Manipulation, Verdeckung oder missbräuchliche Verwendung kann geahndet werden.
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