Regeln für Demonstrationen, öffentliche Versammlungen, Auflagen und Auflösung bei Gefahrenlagen.
VersGIn Kraft
Versammlungsgesetz
Regeln für Demonstrationen, öffentliche Versammlungen, Auflagen und Auflösung bei Gefahrenlagen.
KurzbezeichnungVersG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Versammlungsfreiheit
Friedliche öffentliche Versammlungen sind grundsätzlich zulässig.
§ 2
Anmeldung
Größere planbare Versammlungen können nach serverseitiger Vorgabe vorab angemeldet werden, damit Verkehrs- und Sicherheitsmaßnahmen koordiniert werden können.
§ 3
Versammlungsleitung
Bei organisierten Versammlungen soll eine verantwortliche Ansprechperson benannt werden, die mit Behörden über Auflagen und Sicherheitsfragen kommuniziert.
§ 4
Auflagen
Bei konkreten Gefahren können angemessene Auflagen zu Ort, Zeit, Route, Schutzabständen oder gefährlichen Gegenständen angeordnet werden.
§ 5
Vermummung bei Straftaten
Das Verdecken der Identität kann untersagt oder erschwerend berücksichtigt werden, wenn es erkennbar der Begehung oder Verschleierung von Straftaten dient.
§ 6
Bewaffnete Versammlungen
Das Mitführen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen ist ohne besondere dienstliche oder behördliche Rechtfertigung unzulässig.
§ 7
Auflösung
Eine Versammlung darf aufgelöst werden, wenn von ihr eine konkrete erhebliche Gefahr ausgeht, schwere Straftaten dominieren oder rechtmäßige Auflagen trotz angemessener Gelegenheit nicht befolgt werden.
§ 8
Unbeteiligte und Presse
Maßnahmen sollen nach Möglichkeit zwischen friedlichen Teilnehmern, Unbeteiligten und Personen unterscheiden, von denen konkrete Gefahren ausgehen.
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