Regeln für Besitz, Führen, Transport, Verwendung und Sicherstellung von Waffen und Munition im RP.
WaffGIn Kraft
Waffengesetz
Regeln für Besitz, Führen, Transport, Verwendung und Sicherstellung von Waffen und Munition im RP.
KurzbezeichnungWaffG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1
Begriffe
Als Waffen gelten insbesondere Schusswaffen und sonstige ausdrücklich als Waffe eingestufte Gegenstände. Erlaubnispflicht und Einstufung richten sich nach den serverseitig veröffentlichten Kategorien.
§ 2
Waffenbesitz
Erlaubnispflichtige Waffen dürfen nur besessen werden, wenn eine gültige Berechtigung vorliegt oder eine dienstliche Befugnis besteht.
§ 3
Führen von Waffen
Das zugriffsbereite Mitführen einer erlaubnispflichtigen Waffe außerhalb zulässiger Bereiche setzt eine entsprechende Trageberechtigung oder dienstliche Befugnis voraus.
§ 4
Transport
Waffen dürfen zu einem rechtmäßigen Zweck transportiert werden. Soweit keine Trageberechtigung besteht, sind sie grundsätzlich nicht einsatzbereit und angemessen gesichert zu befördern.
§ 5
Verbotene Waffen
Serverseitig als verboten eingestufte Waffen dürfen ohne besondere staatliche Freigabe weder besessen noch geführt, gehandelt oder weitergegeben werden.
§ 6
Unzulässiger Waffengebrauch
Das Abfeuern, Bedrohen oder sonstige Verwenden einer Waffe ohne Rechtfertigung ist verboten. Weitergehende Strafvorschriften bleiben anwendbar.
§ 7
Waffenhandel
Gewerblicher oder wiederholter Handel mit erlaubnispflichtigen Waffen bedarf der hierfür vorgesehenen staatlichen Zulassung. Verdeckter Handel mit verbotenen Waffen ist untersagt.
§ 8
Weitergabe
Waffen dürfen nicht wissentlich an erkennbar unberechtigte Personen überlassen werden.
§ 9
Sicherstellung
Waffen können bei konkreter Gefahr, fehlender Berechtigung, laufendem Strafverfahren oder sonstiger gesetzlicher Grundlage sichergestellt werden.
§ 10
Entzug von Berechtigungen
Waffenrechtliche Berechtigungen können bei erheblichem Missbrauch, wiederholten schweren Verstößen oder fehlender Zuverlässigkeit zeitweise oder dauerhaft entzogen werden.
∅
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