WaffG · Waffengesetz

Regeln für Besitz, Führen, Transport, Verwendung und Sicherstellung von Waffen und Munition im RP.

WaffGIn Kraft

Waffengesetz

Regeln für Besitz, Führen, Transport, Verwendung und Sicherstellung von Waffen und Munition im RP.

KurzbezeichnungWaffG
Fassung1
In Kraft seit20.08.2026
Letzte Pflege20.08.2026
§ 1

Begriffe

Als Waffen gelten insbesondere Schusswaffen und sonstige ausdrücklich als Waffe eingestufte Gegenstände. Erlaubnispflicht und Einstufung richten sich nach den serverseitig veröffentlichten Kategorien.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 2

Waffenbesitz

Erlaubnispflichtige Waffen dürfen nur besessen werden, wenn eine gültige Berechtigung vorliegt oder eine dienstliche Befugnis besteht.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 3

Führen von Waffen

Das zugriffsbereite Mitführen einer erlaubnispflichtigen Waffe außerhalb zulässiger Bereiche setzt eine entsprechende Trageberechtigung oder dienstliche Befugnis voraus.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 4

Transport

Waffen dürfen zu einem rechtmäßigen Zweck transportiert werden. Soweit keine Trageberechtigung besteht, sind sie grundsätzlich nicht einsatzbereit und angemessen gesichert zu befördern.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 5

Verbotene Waffen

Serverseitig als verboten eingestufte Waffen dürfen ohne besondere staatliche Freigabe weder besessen noch geführt, gehandelt oder weitergegeben werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 6

Unzulässiger Waffengebrauch

Das Abfeuern, Bedrohen oder sonstige Verwenden einer Waffe ohne Rechtfertigung ist verboten. Weitergehende Strafvorschriften bleiben anwendbar.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 7

Waffenhandel

Gewerblicher oder wiederholter Handel mit erlaubnispflichtigen Waffen bedarf der hierfür vorgesehenen staatlichen Zulassung. Verdeckter Handel mit verbotenen Waffen ist untersagt.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 8

Weitergabe

Waffen dürfen nicht wissentlich an erkennbar unberechtigte Personen überlassen werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 9

Sicherstellung

Waffen können bei konkreter Gefahr, fehlender Berechtigung, laufendem Strafverfahren oder sonstiger gesetzlicher Grundlage sichergestellt werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026
§ 10

Entzug von Berechtigungen

Waffenrechtliche Berechtigungen können bei erheblichem Missbrauch, wiederholten schweren Verstößen oder fehlender Zuverlässigkeit zeitweise oder dauerhaft entzogen werden.
In Kraft v1 In Kraft: 20.08.2026 Stand: 20.08.2026